Knappschaft des Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V. 1990 - Macht Kohle - 2024
Knappschaft des
Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V.

Satzung & Beitragsordnung

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Knappschaft des Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V.

Förderverein Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge

SATZUNG

§Artikel 1: Der Name, Sitz, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Knappschaft des Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 09376 Oelsnitz/Erzgeb. und ist in das Vereinsregister unter Registernummer: VR 7227 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
  3. Gerichtsstand ist Chemnitz.

§Artikel 2: Der Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereines ist die Bewahrung, Erhaltung, Pflege und Vermittlung des ideellen und materiellen Erbes und der Traditionen des sächsischen Steinkohlenbergbaues und der durch ihn geprägten Lebens- und Naturräume, insbesondere die Unterstützung des Bergbaumuseums Oelsnitz/Erzgebirge als Museum des sächsischen Steinkohlenbergbaues.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls zu den Zielen des Grundgesetzes bekennen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§Artikel 3: Die Organe des Vereines

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
  3. Der Beirat.

§Artikel 4: Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person über 10 Jahre und jede juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Satzung anerkennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
    2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    3. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses seitens des Vorstandes das Recht, die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung anzurufen. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet diese in geheimer Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Gegen einen Ablehnungsbeschluß der Mitgliederversammlung steht dem Bewerber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
    4. Die Mitgliederversammlung kann, auf Vorschlag des Vorstandes, für besondere Verdienste um die Förderung des Vereinszweckes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Durch Austritt

      Der Austritt kann nur bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und wird nur dann für das laufende Jahr anerkannt, wenn sie dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugegangen ist.
    2. Durch Ausschluß

      Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Ausschluß aus dem Verein ist ebenfalls zulässig, wenn das Mitglied auch auf schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung).

      Mit der Mahnung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung anzurufen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Das Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Gegen den Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung steht dem Bewerber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
    3. Durch den Tod oder das Erlöschen einer juristischen Person

      Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt bei natürlichen Personen mit dem Todestag ein. Bei juristischen Personen erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft durch deren Erlöschen.
  3. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen und aus dem Vereinsvermögen.

§Artikel 5: Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr (Jahreshauptversammlung), vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt. In diesem Fall muß die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, die Einhaltung dieser Frist außer Kraft zu setzen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Zusätzliche Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat einen rechtzeitig gestellten Antrag zu beurteilen und kann in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Abberufung des Vorstandes.
      Sie kann nur erfolgen, wenn sich ¾ der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Mißtrauen).
    4. die Wahl von zwei Revisoren,
    5. die Wahl des Beirates entsprechend Artikel 7 dieser Satzung,
    6. die Abstimmung über Satzungsänderungen entsprechend Artikel 11 dieser Satzung,
    7. die Abstimmung über ihr vom Vorstand vorgelegte Vereinsangelegenheiten,
    8. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines entsprechend Artikel 12 dieser Satzung,
    9. die Änderung des Mitgliedsbeitrages im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 dieser Satzung und der gültigen Beitragsordnung,
    10. die Entscheidung über die Mitgliedschaft entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Punkt b und Artikel 4 Absatz 2 Punkt b dieser Satzung,
    11. die Klärung der Auflösung einer Arbeitsgruppe entsprechend Artikel 8 Absatz 6 dieser Satzung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  6. Abgestimmt wird durch Handzeichen; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Mitgliederversammlung ist durchführbar, wenn nicht mehr als 50% der Mitglieder eine schriftliche Absage erteilen. Tritt dieser Fall ein, muß der Vorstand einen neuen Termin bekannt geben.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:
    1. Ort und Tag der Versammlung,
    2. die Bezeichnung der Versammlungsleitung und des Protokollführers,
    3. die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung,
    4. die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung mit angekündigt war,
    5. die Beschlußfähigkeit der Versammlung,
    6. die gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen nebst den Erklärungen über die Annahme der Wahl,
    7. das jeweils ziffernmäßig genau angegebene Abstimmungsergebnis,
    8. die satzungsgemäße Vorstandsfunktion, der Vor- und Familiennahme, Geburtsdatum und die Wohnanschrift der gewählten Personen bei Neuwahlen,
    9. bei Satzungsänderungen der Wortlaut der geänderten Bestimmungen,
    10. ist die Satzung geändert bzw. neu gefaßt, so ist im Protokoll festzustellen:Die Satzung wurde geändert und laut beiliegender Anlage neu gefaßt.. Die Neufassung ist dem Protokoll als Anlage beizufügen.
    11. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes oder deren Vertretern zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§Artikel 6: Der Vorstand

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe, den Vereinszweck zu erfüllen, soweit dies nicht durch die Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten ist.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Rechnungsführer,
    4. dem Schriftführer und
    5. einem Beisitzer.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsfunktionen werden grundsätzlich einzeln gewählt. Es besteht als Ausnahme die Möglichkeit, den Vorstand als Gruppe zu wählen. Die Wahlhandlung erfolgt entsprechend Artikel 5 Absatz 6 dieser Satzung mit Ausnahme der Regelung für Stimmengleichheit. Aus den Reihen der Mitglieder ist ein Wahlleiter zu bestimmen. Sollte die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen, ist ein Wahlvorstand zu bilden, der aus drei Vereinsmitgliedern besteht, die nicht als Kandidaten für den Vorstand aufgestellt sind. In diesem Falle ist über die Stimmenauszählung ein Protokoll zu fertigen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger berufen. Dieser muß bei der Abstimmung im Vorstand die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten. Die Berufung muß zur nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden strittige Fragen unter Hinzuziehung des Beirates erörtert und nach Empfehlung vom Vorstand mit einfacher Mehrheit entschieden.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die übrigen Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertreten dürfen.
  9. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.000,- Euro wird der Verein von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter der Rechnungsführer. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein zusammen mit dem Rechnungsführer vertreten darf.

§Artikel 7: Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten oder bei Anrufung zu beraten.
  2. Der Beirat besteht aus maximal fünf Mitgliedern des Vereines.
  3. Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich einzeln gewählt. Es besteht als Ausnahme die Möglichkeit, den Beirat als Gruppe zu wählen. Die Wahlhandlung erfolgt entsprechend Artikel 5 Absatz 6 dieser Satzung. Aus den Reihen der Mitglieder ist ein Wahlleiter zu bestimmen. Sollte die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen, ist ein Wahlvorstand zu bilden, der aus drei Vereinsmitgliedern besteht, die nicht als Kandidaten für den Beirat aufgestellt sind. In diesem Falle ist über die Stimmenauszählung ein Protokoll zu fertigen.
  4. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger berufen. Dieser muß bei der Abstimmung im Vorstand die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten. Die Berufung muß zur nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  5. Der Leiter des Bergbaumuseums kann, wenn er Mitglied des Vereines ist, einen Platz im Beirat Kraft seiner Stellung beanspruchen.
  6. Die Mitglieder des Beirates sind vierteljährlich einmal zu den Vorstandssitzungen zu laden.

§Artikel 8: Die Arbeitsgruppen

  1. Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Vorhaben sowie zur Betreuung abgeschlossener Themenfelder im Sinne des Vereinszweckes kann der Vorstand beliebig viele Arbeitsgruppen einrichten.
  2. Angehörige einer Arbeitsgruppe müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Jeder Arbeitsgruppe steht ein Arbeitsgruppenleiter vor. Der Arbeitsgruppenleiter wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen berufen. Er kann bei Vorliegen von Gründen, die insbesondere dem Vereinszweck oder den in dieser Satzung festgeschriebenen Grundlagen entgegenstehen, durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen abberufen werden. Der Arbeitsgruppenleiter zeichnet gegenüber dem Vorstand für die Arbeit der Gruppe verantwortlich. Er legt jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Rechenschaft über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe ab.
  4. Die Arbeitsgruppen dürfen sich eine Ordnung im Sinne der Satzung geben, die vom Vorstand bestätigt wird.
  5. In den Arbeitsgruppen entwickeln die Mitglieder des Vereins Arbeitsschwerpunkte und Handlungsoptionen für den Verein. Eine Arbeitsgruppe kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand mit Positionen an die Öffentlichkeit treten.
  6. Eine Arbeitsgruppe kann vom Vorstand durch Beschluß bei einfacher Mehrheit der Stimmen aufgelöst werden. Eine aufgelöste Arbeitsgruppe kann versuchen, eine Klärung durch eine Mitgliederversammlung entsprechend Artikel 5 Absatz 1 dieser Satzung herbeizuführen.

§Artikel 9: Die Beiträge und Mittel des Vereins, das Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Er ist auch für das Jahr des Erwerbes bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens am 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres fällig. Juristische Personen erhalten zwecks Abrechnung in ihrem Haushalt jährlich eine Beitragsrechnung. Angestrebt wird die Beitragszahlung mittels Überweisung.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Führen Mitglieder im Auftrag des Vorstandes besondere Aufgaben durch (zum Beispiel Dienstreisen), so können die tatsächlichen und durch Rechnungen oder Quittungen belegten Auslagen auf Antrag ersetzt werden, sofern sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren.
  8. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ Artikel 10: Die Revision

  1. Die Mitgliederversammlung hat zur Überprüfung der Rechnungsführung zwei Revisoren zu wählen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revision ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche für die Revision notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, entsprechend Artikel 5 Absatz 6 dieser Satzung.

§ Artikel 11: Die Verwendung von Beiträgen, Spenden und Fördermitteln

  1. Die erhaltenen Beiträge, Spenden und Fördermittel sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben zu verwenden.
  2. Die erworbenen und ins Eigentum des Vereins übergegangenen Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht weiter veräußert werden, soweit damit nicht dem satzungsgemäßen Zweck entsprochen wird. Ausnahmen stellen unter anderem Mehrfachbestände dar.
  3. Dem Verein überlassene und durch den Verein erworbene Gegenstände werden dem Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgeb. unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  4. Über die Verwendung der Beiträge, Spenden und Fördermittel hat der Vorstand die Mitgliederversammlung im jährlichen Finanzbericht zu informieren.

§ Artikel 12: Die Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (zum Beispiel Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ Artikel 13: Die Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereines darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Oelsnitz/Erzgebirge, den 23. Februar 2017

Knappschaft des Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V.

Förderverein Bergbaumuseum Oelsnitz/Erzgebirge

BEITRAGSORDNUNG

Beitragsordnung nach Artikel 9 Absatz 1 der Satzung der Knappschaft des Lugau-Oelsnitzer Steinkohlenreviers e.V.

§Artikel 1: Der Mitgliedsbeitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt grundsätzlich mindestens:
    1. für natürliche Personen 36,00 Euro (3,00 Euro monatlich)
    2. für Ehepaare und Lebenspartnerschaften 48,00 Euro (4,00 Euro monatlich)
    3. für juristische Personen 84,00 Euro (8,00 Euro monatlich)

§Artikel 2: Der Erlaß, die Ermäßigung

  1. Der Mitgliedsbeitrag kann erlassen oder ermäßigt werden, insbesondere für Schüler, Studenten oder sonstige Mitglieder mit geringem Einkommen. Der Mitgliedsbeitrag soll hierbei mit 1,00 Euro pro Monat bemessen werden.

§Artikel 3: In Kraft treten

  1. Die Beitragsordnung tritt mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 28. Februar 2019 in Kraft.

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